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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Gewhrsmann beruft sich hier auf seinen eigenen Gewhrsmann, von dem er die streitumfangene Sache gekauft habe

 # FolioBeschreibung Anzahl 
134vProzeßstreit um ein Pferd. Zug an den Gewähren und die Grenze hierbei.
 

 
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